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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotel Galántha Management GmbH in Eisenstadt
- angelehnt an die AGBH 2006Inhalt
§1 Geltungsbereich§2 Begriffsdefinition
§3 Vertragsabschluss- Anzahlung
§4 Beginn und Ende der Beherbergung
§5 Rücktritt/ Kündigung vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr
Rücktritt durch das Hotel
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
Behinderungen der Anreise
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Hotels
§ 10 Pflichten des Hotels
§ 11 Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen, Verjährung
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Veranstaltungen
§ 14 Tierhaltung (gilt nur für Hunde und Hauskatzen = Haustier)
§ 15 Instandhaltung
§ 16 Verlängerung der Beherbergung
§ 17 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
§ 18 Erkrankung oder Tod des Gastes
§ 19 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
§ 20 Erfüllungsort- und Zahlungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 21 Sonstiges
§1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Hotel Galántha Management GmbH (im Folgenden „Hotel“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. von Konferenz-, Bankett-, Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Das Hotel ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
1.4 Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Beherbergungs-, Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungs- Verträge, die mit dem Hotel abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1.5 AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
§2 Begriffsdefinition
2.1 Begriffsdefinitionen:„Beherberger/Hotel“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc). „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder
Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Hotel und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§3 Vertragsabschluss- Anzahlung
3.1 Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.3.2 Die Angebote auf der Webseite des Hotels stellen weder Angebot noch Auftrag dar, sondern sind lediglich eine Einladung zur Offerte. Alle Angebote des Hotels, insbesondere per Email oder per Post, erfolgen ausschließlich unverbindlich und freibleibend.
3.3 Die derzeit gültige gesetzmäßige Ortstaxe wird pro Person ab 15 Jahren und pro Tag auf die jeweiligen Zimmerpreise aufgerechnet.
3.4 Abweichungen in der Ausstattung, Größe und Ausrichtung können möglich sein. Fotos, Bilder, Rundgänge und Skizzen sind beispielshaft und können bei einzelnen Zimmern abweichen.
3.5 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch das Hotel zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Hotels erfolgt.
3.6 Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
3.7 Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Hotelzimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn das Hotel dies ausdrücklich gestattet. Das Hotel kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen
sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Hotel.
3.8 Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist das Hotel verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Hotel zustande.
3.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung gemäß § 5.8 zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
3.10 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15.00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.4.2 Ein Early Check in, sowie einen Late Check Out ist nur nach Verfügbarkeit gegen einen Aufpreis buchbar.
4.3 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.4 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis spätestens 11.00 Uhr freizumachen. Danach kann das Hotel über den dadurch entstandenen Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreis) in Rechnung stellen, ab 18 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).
4.5 Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur in Absprache mit dem Hotel und
bei Bezahlung der hausüblichen Servicekosten/Stoppelgeld möglich.
4.6 Der Vertragspartner haftet dem Hotel für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte verursacht werden.
§5 Rücktritt/ Kündigung vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr
Rücktritt durch das Hotel5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.8) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages am folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch das Hotel, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
5.5 Das Hotel ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 918 ABGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Hotel nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen des Hotels mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Hotels untervermietet werden
f) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann.
5.6 Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Hotel begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.7 Für die unterschiedlichen Preise (z.B. Frühbucher Rabatt, Bester verfügbarer Preis, …) und unterschiedliche Veranstaltungszeiten (z.B. Kongresse, Events, etc.) gelten jeweils spezielle Reservierungs-, Änderungs- und Stornierungsbedingungen die aus der Reservierungsbestätigung zu entnehmen sind.
5.8 Bei Stornierung des(r) gebuchten Zimmer(s) nach der jeweiligen Frist, werden Stornogebühren fällig. Standardstornierungsfrist für alle Reservierungen bis 6 Zimmer ist 3 Tage vor Anreise kostenfrei. Die jeweils gültigen Stornofristen und – gebühren sind in der jeweiligen Reservierung vermerkt. Stornierungen von Veranstaltungen müssen dem Hotel durch den Vertragspartner möglichst frühzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Veranstaltung vollständig storniert verrechnet das Hotel dem Vertragspartner folgende Stornierungskosten, sofern nicht in der Reservierungsbestätigung explizit andere
Vereinbarungen getroffen wurden:
Stornierung von Veranstaltungen mit vertraglich vereinbarter Raummiete:
Gruppen mit 1 bis 6 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag: bis zu 3 Tage vor Anreise kostenfreie Stornierung
weniger als 2 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: keine Stornierung
Gruppen mit 7 bis 30 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:
bis zu 60 Tage vor Anreise kostenfreie Stornierung
59 bis 40 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 40% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
39 bis 20 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
19 bis 8 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
weniger als 7 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: keine Stornierung
Übermittlung der Namensliste bis 30 Tage vor Anreise. Eine Anzahlung von 100 % der gesamten Leistungen muss 59 Tage vor Anreise erfolgen.
Gruppen mit 31 bis 50 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:
bis zu 120 Tage vor Anreise kostenfreie Stornierung
119 bis 90 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 40% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
89 bis 30 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
29 bis 20 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
19 bis 8 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: Kostenfreie Stornierung bis zu 5% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
weniger als 7 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: keine Stornierung
Übermittlung der Namensliste bis 30 Tage vor Anreise. Eine Anzahlung von 100% der gesamten Leistungen muss 119 Tage vor Anreise erfolgen.
Gruppen mit 51 bis 80 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:
bis zu 180 Tage vor Anreise kostenfreie Stornierung
179 bis 90 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 30% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
89 bis 60 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
59 bis 20 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
19 bis 8 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: Kostenfreie Stornierung bis zu 3% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
weniger als 7 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: keine Stornierung
Übermittlung der Namensliste bis 30 Tage vor Anreise. Eine Anzahlung von 100% der gesamten Leistungen muss 179 Tage vor Anreise erfolgen.
Gruppen mit mehr als 80 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:
bis zu 365 Tage vor Anreise kostenfreie Stornierung
364 bis 180 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 40% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
179 bis 60 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
59 bis 20 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
19 bis 8 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: Kostenfreie Stornierung bis zu 3% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes
weniger als 7 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn: keine Stornierung
Übermittlung der Namensliste bis 30 Tage vor Anreise. Eine Anzahlung von 50% der gesamten Leistungen muss 364 Tage vor Anreise erfolgen und weitere 50% bis spätestens 179 Tage vor Anreise.
Abrufkontingent (Selbstzahler) ohne Veranstaltung: Gruppen mit 10 bis 30 Zimmer pro Nacht:
Kontingent verfällt automatisch 6 Wochen vor Anreise Gruppen mit 31 bis 50 Zimmer pro Nacht:
Kostenfreie Stornierung bis zu 120 Tage vor Anreise weniger als 119 Tage Anreise: Minimum Pick Up von 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes.
5.9 Stornierungs- und Anzahlungsklauseln (Deposit-Regelung) des Hotels können in Verträgen von den AGBs abweichen. In diesem Fall gelten die im Vertrag vereinbarten Stornierungs- und Anzahlungsfristen (Deposit-Fristen).
5.10 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden für das Hotel nicht gegeben oder geringer ist.
5.11 Sofern das Hotel die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadenersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.
5.12 Leistungsstornierung bzw. Leistungsreduzierung muss in Textform an das Hotel erfolgen.
Behinderungen der Anreise
5.13 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.14 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Haus nicht verfügbar sein, wird das Hotel den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlichen nahen gelegenen Hotel mit vergleichbarer Qualität anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat das Hotel vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.6.2 Das Hotel kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.3 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.4 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise von dem Hotel zu zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner direkt oder über das Hotel veranlasste Leistungen Dritter, deren Vergütung von dem Hotel verauslagt wird. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Erhöhungen der Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Hotel das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen.8.2 Das Hotel ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert das Hotel Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte das Hotel Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Hotels entgegennehmen, verursachen.
8.4 Der Zahlungsanspruch des Hotels ist 10 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug werden 4,0% Verzugszinsen p.a. über dem bankenüblichen Kontokorrentzinssatz berechnet.
8.5 Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
8.6 Für jede Mahnung kann eine Mahngebühr von €10,00 in Rechnungen gestellt werden. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
8.7 Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotels abgetreten werden.
§ 9 Rechte des Hotels
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Hotel das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Hotel weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.9.2 Wird der Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist das Hotel berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Das Hotel kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Hotel steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Hotels
10.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Hotels, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen, Verjährung
11.1 Das Hotel haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Hotels ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Hotel oder den vom Hotel befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Hotel der Beweis nicht gelingt, haftet das Hotel für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Das Hotel haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in derjeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommen der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Hotels, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist das Hotel aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Hotels ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Hotels ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Hotel nur bis zum Betrag von derzeit €550,00. Das Hotel haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das Hotel ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Hotel anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
11.6 Zurückgebliebene Sachen des Vertragpartners/ Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
11.7 Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um einen Konsumenten handelt, gegen das Hotel aus oder im Zusammenhand mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Für Konsumenten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Hotels für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Hotels für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
12.3 Bei einer unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des Hotels für Personen und Sachschäden auf die gesetzliche KFZ-Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich ausgeschlossen.
§ 13 Veranstaltungen
13.1 Die voraussichtliche Teilnehmerzahl und die exakte Veranstaltungsdauer (Beginn und Ende) sind bei Bestellung von Veranstaltungen mitzuteilen und vom Hotel rückzubestätigen. Die genaue Teilnehmerzahl/ Namenliste muss bis 30 Werktage vor der Anreise bekannt gegeben werden (=Garantiezahl), das Hotel ist jedoch berechtigt bei Reduzierung von mehr als 10% der voraussichtlichen Teilnehmerzahl die Preise neu zu berechnen sowie bestätigte Räumlichkeiten zu ändern. Die Garantiezahl muss an das Hotel kommuniziert werden und bedarf der Rückbestätigung. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestteilnehmerzahl und wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Sollten darüber hinaus mehr Personen teilnehmen, so wird nach tatsächlich anwesender Personenanzahl verrechnet.13.2 Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
13.3 Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Vertragspartner zumutbar sind.
13.4 Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann das Hotel pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde einen im Veranstaltungsvertrag vereinbarten Betrag in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
13.5 Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. AKMGebühren, Anmeldegebühren u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
13.6 Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener
Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
13.7 Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden,
falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
13.8 Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
13.9 Störungen oder Defekte an von dem Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
13.10 Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen des Hotels berechnet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung stehen dem Hotel frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen
des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners.
13.11 Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
13.12 Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Gebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
13.13 Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. VerkaufsVeranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
13.14 Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
§ 14 Tierhaltung (gilt nur für Hunde und Hauskatzen = Haustier)
14.1 Hunde und Hauskatzen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. Der Tagessatz kann der Reservierungsbestätigung entnommen werden. Beachten Sie, dass in Begleitung Ihres mitgeführten Haustieres nicht alle Zimmerkategorien buchbar sind. Der Gast muss bereits bei seiner Anfrage bekannt geben, dass er mit einem Haustier anreisen möchte. Erst nach der schriftlichen Rückbestätigung des Hotels, darf der Gast sein Haustier mitbringen.14.2 Der Vertragspartner, der ein Haustier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Haustier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu halten bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte halten bzw. beaufsichtigen zu lassen.
14.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Haustier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine PrivatHaftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Haustiere verursachte Schäden
deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Hotels zu erbringen.
14.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Hotel gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Haustiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Hotels, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
14.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Haustiere nicht aufhalten.
§ 15 Instandhaltung
Das Hotel behält sich das Recht vor, dass notwendige Instandhaltungs- und Bauarbeiten während des laufenden Betriebes durchgeführt werden können. Die Beeinträchtigungen für die Gäste werden stets so gering als möglich gehalten.§ 16 Verlängerung der Beherbergung
16.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann das Hotel der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Das Hotel trifft dazu keine Verpflichtung.16.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Das Hotel ist berechtigt
mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 17 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
17.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.17.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist das Hotel berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Das Hotel wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
17.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Hotel.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
17.5 Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
17.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendem Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann das Hotel den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder das Hotel von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 18 Erkrankung oder Tod des Gastes
18.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird das Hotel über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird das Hotel die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.18.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird das Hotel auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
18.3 Das Hotel hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Hotel entstehen.
§ 19 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
19.1 Besteht die Leistungspflicht des Hotels neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.19.2 Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
19.3 Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
19.4 Das Hotel haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.
§ 20 Erfüllungsort- und Zahlungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
20.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels in Eisenstadt.20.2 Gerichtsstand ist Eisenstadt
20.3 Für sämtliche Ansprüche aus diesen AGBs unterliegenden Verträgen gilt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
20.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
20.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
20.6 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
20.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 21 Sonstiges
21.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tagen der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, istder in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
21.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
21.3 Das Hotel ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Hotels aufzurechnen, es sei denn, das Hotel ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder von dem Hotel anerkannt.
21.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
21.5 Es gelten die aktuellen gesetzlichen Pandemischen Regeln. Dem Hotelpersonal ist Folge zu leisten.